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Detektiveinsatz des Arbeitgebers
Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Eine Sekretärin war längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und legte nacheinander 6 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zunächst 4 eines Facharztes für Allgemeinmedizin und dann für weitere 2 Monate Facharztbescheinigungen eines Orthopäden.
Der Arbeitgeber zweifelte das Vorliegen des angegebenen Bandscheibenvorfalls an und beauftragte zwecks Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eine Detektei mit Observation der Mitarbeiterin. Diese erfolgte an 4 Tagen.
Beobachtet wurden unter anderem ihr Wohnhaus, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Mitarbeiterin in einem Waschsalon.
Der Detektiv erstellte Videoaufnahmen.
Er legte dann den Observationsbericht dem Arbeitgeber vor mit 11 Bildern und Videosequenzen.
Der Arbeitgeber ging auf Grund des Berichts davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgespiegelt war und erklärte die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dagegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitgeber machte widerklagend einen Anspruch auf Erstattung von Detektivkosten geltend.
Nachdem der Arbeitgeber in dem Prozess die Bilder und Videosequenzen vorgelegt hatte, verlangte die Mitarbeiterin wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500,00 €.
Das Arbeitsgericht Münster gab der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin statt, wies die Widerklage auf Erstattung der Detektivkosten zurück.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ging der Rechtsstreit durch die Instanzen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 €.
Diese Entscheidung wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2015 (Az: AZR 1007/13) bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht betonte, wie in der bisherigen Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen hohen Beweiswert haben.
Dieser hohe Beweiswert war im vorliegenden Fall nicht erschüttert worden.
Etwas anderes hätte z.B. gegolten, wenn die Arbeitnehmerin vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit angekündigt hätte.
Weiter erklärt das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.
Solche konkreten Tatsachen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Dadurch wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin - insbesondere abgeleitet aus Artikel 2 des Grundgesetzes – verletzt.
Ein Arbeitgeber darf eine verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nur dann veranlassen, wenn ein auf Tatsachen begründeter konkreter Verdacht gegeben ist. Nur dann kann diese Maßnahme auch nach § 32 Bundesdatenschutzgesetz zulässig sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht auch durch eine weitere Entscheidung vom 29.06.2017, Az: 2 AZR 597/16 bestätigt.
Eine Ermittlung „ins Blaue hinein“, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhält, ist hingegen unzulässig.
Dann wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzt; denn auch Fotoaufnahmen sind personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Daher wurde der Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt, ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zu zahlen.
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