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Aktuelles zu Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsausfall und Kurzarbeit

Welche Besonderheiten gelten grundsätzlich in Bezug auf Kurzarbeit und Arbeit-nehmerüberlassung?

  • Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schränkt die Vertragsfreiheit und die Möglichkeiten, den Arbeitnehmer auf Kurzarbeit zu verweisen, erheblich ein.

    Bisherige gesetzliche Regelung:
  • Diese Einschränkungen ergaben sich insbesondere aus 11 Abs. 4 S.3 AÜG:

    „Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2011 ausschließen.“

    Nach dieser Regelung galt bis zum 14.03.2020, dass Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer nur für die Zeit bis zum 31.12.2011 gezahlt werden konnte.

    Für die Zeit danach war der Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

    Neue gesetzliche Regelung bis zum 31.12.2021:

  • Diese Regelungen hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sind nun durch das Gesetz vom 13. März 2020 befristet dahingehend geändert worden, dass auch für Leiharbeitnehmer der Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglicht wird. § 11 Abs.4 S.3 AÜG entfällt damit.
  • Diese gesetzliche Änderung tritt aber mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Was ist bei Arbeitsausfall des Verleihers zu beachten?

Bzgl. der Frage, ob diese Änderung von § 11 ÄÜG auch Auswirkungen auf die Vergütungsverpflichtung des Verleihers bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten der Leiharbeitnehmer hat, gilt Folgendes:

  • Die nunmehr oft zitierte Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ bedeutet nichts anderes, als dass, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zur Verfügung stellen kann, weil z. B. keine hinreichende Auftragslage gegeben ist, der Arbeitnehmer nach § 615 S.1 BGB seinen Gehaltsanspruch behält.
  • Diese Ausnahmeregelung des § 615 S.1 BGB kann durch einzelvertragliche Vereinbarung oder durch kollektiverechtliche Vereinbarung aufgehoben oder beschränkt werden.
    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 5.9.2002 (8 AZR 702/01, NZA 2003, 973) klargestellt.
  • Demgegenüber sieht § 11 Abs. 4 S.2 AÜG vor, dass für Leiharbeitnehmer diese Ausnahmeregelung des § 615 S.1 BGB nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann.
  • Die Gesetzesänderung vom 13.03.2020 hinsichtlich der Kurzarbeit ändert an dieser Regelung nichts, so dass Leiharbeitnehmer auch bei fehlender Einsatzmöglichkeit weiterhin ihren Vergütungsanspruch behalten.

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