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Gehaltsverzicht statt Kurzarbeit?

Viele Arbeitgeber beschäftigen sich derzeit mit der Frage, welche Handlungsalternativen ihnen zur  Beantragung und Vereinbarung von Kurzarbeit zur Verfügung stehen.

Es stellt sich daher die Frage, ob die Vereinbarung einer Gehaltskürzung eine Alternative zur Anordnung bzw. Vereinbarung von Kurzarbeit darstellen kann.

Grundsätzliche Möglichkeit der Vereinbarung einer Vergütungskürzung

Grundsätzlich besteht, aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit, die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung dahingehend schließen, dass der Arbeitnehmer auf Teile seiner Vergütung oder auf die gesamte Vergütung für einen bestimmten Zeitraum verzichtet.

Dies setzt aber natürlich voraus, genau wie bei der Kurzarbeit, dass beide Seiten hiermit einverstanden sind.

Außerdem darf kein dies ausschließender bindender Tarifvertrag Anwendung finden, oder es muss in diesem eine entsprechende Öffnungsklausel vorhanden sein.

Was ist zu beachten?

Zu beachten ist zunächst, dass ein Verzicht nur für die Zukunft vereinbart werden kann.

Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu schließen.

Diese sollte, gerade wenn sie mehrfach, also für mehrere Arbeitsverhältnisse, verwendet werden soll – also eine allgemeine Geschäftsbedingung darstelt - , möglichst transparent und übersichtlich gestaltet sein.

In dieser Ergänzung ist es ratsam, in einer Präambel klarzustellen, warum diese Ergänzungsvereinbarung getroffen wird.

Außerdem sollte klargestellt werden, wie hoch die jeweilige bisherige Vergütung ausfällt und wie hoch die neue geringere Vergütung sein soll.

Es ist festzuhalten, für wie lange der Gehaltsverzicht vereinbart wird, also für welchen Zeitraum.

Auch muss dem Arbeitnehmer genug Zeit gegeben werden, um die Vereinbarung zu lesen und sich frei zu entscheiden.

Diese Ausführungen stellen nur eine grobe Zusammenfassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit dar.

Es ist immer zu beachten, dass es Sonderkonstellationen etc. gibt, die zu einer Unwirksamkeit im Einzelfall führen können.

Es empfiehlt sich daher immer, vorher eine Vereinbarung anwaltlich überprüfen zu lassen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung einer Ihnen von Ihrem Arbeitgeber vorgelegten Vereinbarung, oder wir entwerfen für Sie als Arbeitgeber eine solche entsprechende Vereinbarung.

Haben Sie noch Fragen?

Rufen Sie uns gerne an (02191 461900) oder schreiben Sie uns eine Mail an info@ra-buergel.de, wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Lösungen zu finden!

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